Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Plakatwerbung
Ziffer 1
Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Durchführung von Plakatwerbung an den Plakatwerbeträgern.
Ziffer 2
Art der Plakatwerbeträger
Zu den Plakatwerbeträgern gehören u.a. - gegebenenfalls in unterschiedlichen
Ausformungen, zum Teil mit Plakatwechselmechanismen -die folgenden:
- (1)
-
Allgemeinstellen sind Säulen oder Tafeln, an denen Plakate jeweils mehrerer
Werbungtreibender angebracht werden.
- (2)
-
Ganzstellen sind Säulen, an denen Plakate jeweils eines Werbungtreibenden
angebracht werden.
- (3)
-
Großflächen sind Tafeln, an denen jeweils ein 18/1-Bogen-Plakat eines Werbungtreibenden
angebracht wird.
- (4)
-
City-Light-Poster sind 4/1-Bogen-Flächen in Stadt-Informationsanlagen, verglasten
Wartehallen, Wand- und frei stehenden Vitrinen u.a. Sie sind verglast und hinterleuchtet.
- (5)
-
City-Light-Boards/Mega-Light-Boards sind Werbeanlagen, die 18/1-Bogen-Plakate verglast und
hinterleuchtet aufnehmen.
- (6)
-
Spezialstellen sind Werbeträger, die im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder
Anbringungsdauer,
Verwendungsmöglichkeit, Standort oder sonstige Besonderheiten
Abweichungen von den in Abs.1 -5 genannten
Werbeträgern aufweisen.
Ziffer 3
Großflächenstandorte
Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand
haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher
Unterbrechung, gelten als ein Standort.
Ziffer 4
Werbeträger
Der Auftragnehmer wird im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs in
erforderlichem Umfang für Instandhaltung und Kennzeichnung der Werbeträger Sorge tragen.
Ziffer 5
Plakatformate
- (1)
-
Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate
festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe
(B x H) angegeben.
- (2)
-
Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59x84 cm). Alle größeren Plakatformate
ergeben sich aus dem Mehrfachen des
Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen,
ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
Ziffer 6
Auftragsannahme
- (1)
-
Der Auftragnehmer erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von
Aufträgen.
- (2)
-
Für alle Aufträge, außer Aufträge für City- Light-Poster, gilt
ein Rücktrittsrecht bis 90 Tage vor Dekadenbeginn.
- (3)
-
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines
Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn die Anbringung der
Plakate für ihn unzumutbar ist oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt.
Ziffer 7
Konkurrenzausschluss
- (1)
-
Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete
Werbungtreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein
entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für
Werbungtreibende, die Aufträge ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines
Werbungsmittlers erteilen.
- (2)
-
Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
Plakate konkurrierender Produkte nach Maßgabe des verfügbaren Raumes nicht unmittelbar
aneinander anzubringen.
Ziffer 8
Platzierung
Platzierungswünsche können für Allgemeinstellen nicht angenommen werden.
Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angebracht.
Ziffer 9
Sonderleistungen
Sonderleistungen werden individuell vereinbart und dem Auftraggeber gesondert berechnet.
Ziffer 10
Laufzeit
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Aushangs wünscht, wird
die Fortsetzung des Aushangs als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als
Veränderung.
Ziffer 11
Zahlung
- (1)
-
Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von acht Tagen
nach Aushangbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr zwischen Werbeagentur, Werbungsmittler und
Auftragnehmer beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Aushangbeginn.
- (2)
-
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.
- (3)
-
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der
Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung
weiterer Aushänge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den
Auftragnehmer erwachsen.
- (4)
-
Kann der Auftragnehmer den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil
die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind oder unterlässt er die
Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte
Aufwendungen hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen.
Ziffer 12
Materialanlieferung und -beschaffenheit
- (1)
-
Der Auftraggeber hat die zur ordnungsgemäßen Plakatierung der im Auftrag enthaltenen
Werbeträger notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem
anzubringenden Material kostenfrei und rechtzeitig an die ihm genannten Versandanschriften zu
liefern. Im Regelfall sind Plakate für Großflächen und Ganzstellen in gefalztem
und gemapptem Zustand anzuliefern, und zwar spätestens 5 Arbeitstage vor dem Beginn der
gebuchten Dekade, in der gemäß Abs. 1 vereinbarten Anzahl, in der erforderlichen
Qualität, in ordnungsgemäßer und vollständiger Mappung und mit einer vom
Auftraggeber verbindlich erteilten Klebeanweisung sowie einer dieser entsprechenden Bezifferung
der Plakatteile. Plakate für City-Light-Poster und City-Light-Boards/Mega-Light-Boards
werden nicht gefalzt und sind ebenso wie ungefalzte und ungemappte Plakate für
Großflächen und Ganzstellen 10 Arbeitstage vor Aushangbeginn (bei City-Light-Postern)
bzw. vor Beginn der gebuchten Dekade anzuliefern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
Verspätungen der Plakatlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der
Auftragnehmer übernimmt für die Qualität der angelieferten Plakate bzw. deren
Vollständigkeit keine Haftung.
- (2)
-
Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. wegen
Leuchtfarbenzusätzen, papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen),
dann muss hierüber bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden.
- (3)
-
Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dies innerhalb
von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich verlangt. Während dieser Frist nicht
zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers
über.
Ziffer 13
Auftragsdurchführung
- (1)
-
Die vertragsgemäße Durchführung des Auftrags umfasst im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs die Anbringung, Kontrolle, Pflege, Ausbesserung
und Erneuerung beschädigter Aushänge während der vereinbarten Aushangzeit.
- (2)
-
Der Auftragnehmer bestätigt auf Wunsch die auftragsgemäße Durchführung eines
Aushangs jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und
Größe der Plakatierung, Aushangzeit und Anzahl der plakatierten Werbeträger
enthalten.
Ziffer 14
Ersatzansprüche
- (1)
-
Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Aushangs
sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis
durch geeignete Beweismittel erforderlich.
- (2)
-
Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format oder
Stellenreduzierung von Aushängen infolge behördlicher Auflage oder aus anderen
Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen
Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
- (3)
-
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Haftung für
Garantien, für Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie
bei der Verletzung wesentlicher Pflichten.
- (4)
-
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen
Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt
nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten sowie bei der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ziffer 15
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers:
- im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts;
- wenn der Schuldner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland verlegt oder dessen Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.